Durch den Grundbuchauszug beweisen Sie, dass Immobilie und Grundstück auch wirklich Ihnen gehören. Denn hier werden Eigentümer und alle weiteren Grundstücksdaten wie bestehende Hypotheken oder Nießbrauchrechte eingetragen. Der Grundbuchauszug ist daher beim Verkauf ein unverzichtbares Dokument. Beantragen können Sie ihn beim Grundbuchamt im Amtsgericht. Ein einfacher Auszug kostet 10 Euro, eine beglaubigte Kopie 20 Euro.
Flurkarte/Katasterplan
Die Flurkarte ist für den Verkauf nicht zwingend notwendig, kann aber sehr hilfreich sein. In ihr sind die genauen Grundstücksgrenzen sowie die umliegenden Grundstücke eingezeichnet. Diese Daten sind wichtig, um eine professionelle Werteinschätzung der Immobilie vorzunehmen. Die Flurkarte erhalten Sie beim Katasteramt. Sie kostet je nach Stadt zwischen 11 und 55 Euro. Die Stadt Kassel hat ihre Daten hierzu mittlerweile digitalisiert und stellt sie jedem kostenlos im Geoportal Kassel zur Verfügung.
Bauakte – Baupläne, Baubeschreibung, Flächenberechnungen uvm.
In der Bauakte befinden sich im Idealfall alle relevanten Dokumente rund um das zu verkaufende Gebäude.
Dazu zählen die Baupläne, die Baubeschreibung, die Baugenehmigung sowie Flächenberechnungen und Maßangaben.
Bei älteren Gebäuden kann es sein, dass nicht alle relevanten Informationen vorliegen.
Auf eine Baugenehmigung kann im Fall einer älteren Immobilie verzichtet werden.
Fehlen jedoch Flächenberechnungen, muss die Immobilie neu vermessen werden.
Die Bauakte erhalten Sie beim Bauamt ihrer Gemeinde. Je nach Amt kommen hierbei Verwaltungsgebühren von 5 bis 100 Euro auf Sie zu. In Kassel geht die Einsicht recht unkompliziert im Bauaktenarchiv.
Grundriss
Einen einfachen Grundriss finden Sie in der Regel in der Bauakte. Allerdings können die wenigsten Kaufinteressenten etwas mit den reinen Bauzeichnungen anfangen.
Deshalb ist es sinnvoll, eine moderne Zeichnung oder sogar einen 3D-Grundriss anfertigen zu lassen. Hierfür gibt es mittlerweile viele Anbieter.
Die Kosten hängen vom jeweiligen Anbieter ab.
Energieausweis Verkaufsrelevante Unterlagen? Wo Sie Energieausweis & Co erhalten?
Viele Eigentümer wissen es nicht: Doch ein Energieausweis ist beim Immobilienverkauf seit 2014 Pflicht. Wer keinen gültigen Energieausweis nachweisen kann, kann dafür im schlimmsten Fall mit einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Euro rechnen. Preislich unterscheiden sich der Verbrauchsausweis und der Bedarfsausweis stark. Welche Variante für Ihr Haus oder Ihre Wohnung die richtige ist hängt vor allem vom Baujahr des Gebäudes ab. Gerne können wir Sie hierzu beraten und Ihnen Kontakte für die Erstellung des Ausweises nennen.
Weitere wichtige Dokumente für den Verkauf
Neben diesen wichtigen Unterlagen gibt es noch viele weitere Dokumente, die für einen reibungslosen Verkauf wichtig sind. Dazu zählen unter anderem eine Auflistung der Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, Handwerkerrechnungen, Garantieurkunden über in der Immobilie befindliche Geräte und Möbel.
Bei Eigentumswohnungen ist außerdem eine Teilungserklärung unerlässlich. Sie wollen sich nicht den Stress machen und den Dokumenten hinterherjagen? Kontaktieren Sie uns jetzt. Wir helfen Ihnen gerne beim Verkauf. Alle Dokumente zusammenzusuchen, kann viel Zeit in Anspruch nehmen.
Ein Profi-Makler übernimmt all diese Services für Sie und besorgt zudem alle Dokumente, die für eine professionelle Werteinschätzung notwendig sind
Wohnflächenberechnung können hohe Kosten verursachen. Flächenangaben von Bestandsimmobilien sind oft fehlerhaft, wie immer wieder durchgeführte Stichproben nachweisen. Denn die Flächenangaben werden häufig noch aus alten Bauanträgen oder Mietvertragsangaben entnommen, die immer mal wieder nicht nach einer Berechnungsverordnung ermittelt wurden. Dabei ist die Berechnung der Wohnfläche eine komplexe, nicht zu unterschätzende Angelegenheit.
Denn für unterschiedliche Gebäudeelemente gelten unterschiedliche Berechnungsmaßstäbe: so für Tür- und Fensterrahmen, Treppen, Öfen, Einbaumöbel, Schrägen, Raumhöhen sowie Schornsteine, Pfeiler, Säulen, Vormauerungen und Nischen. Dazu kommen noch Kellerräume, Garagen, Terrassen und Balkone, geheizte oder ungeheizte Wintergärten und Schwimmbäder, Waschküchen und Heizungsräume, bei denen Abschläge zwischen 0 bis 100% von der Grundfläche vorzunehmen sind. Bei so komplexen Bedingungen verwundert es nicht, dass Eigentümer oft zu fehlerhaften oder unvollständigen Angaben kommen. Dabei haften Privatverkäufer für diese Angaben. Es kann durchaus eine Schadensersatzforderung drohen, wenn die Wohnflächenangabe nicht der tatsächlichen Wohnfläche entspricht. Sogar der Verkaufspreis und Finanzierungs- und Notarkosten sowie Steuern, die der Käufer auf den höheren Kaufpreis gezahlt hat, könnten gemindert werden.
Wurde die Fläche auch als Vertragsgegenstand angenommen, so schützt auch die beim Immobilienverkauf ausgeschlossene Gewährleistung nicht vor Schadensersatzansprüchen. Der beste Schutz für Immobilienverkäufer vor solchen Schwierigkeiten ist, sich Rat bei einem Fachmann zu suchen.
Ein Profimakler kennt sich bestens mit der Berechnung von Wohnflächen aus. Es ist schließlich ein Teil seines täglichen Geschäfts.
Seriöse Makler tragen sogar das Risiko für die korrekten Flächenangaben selbst und wälzen dieses nicht auf den Kunden ab.
Außerdem erwarten Experten, dass eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im November 2015 in Bezug auf Mieterhöhungen auch künftig Einfluss auf den Verkauf von Immobilien, Nebenkostenabrechnung und Neuvermietungen haben wird. Das Gericht entschied damals, dass bei Mieterhöhungen ab sofort ausschließlich die tatsächliche Wohnfläche als objektiv nachvollziehbares und vergleichendes Kriterium rechtsgültig ist (BGH, VIII ZR 266/14).
Somit kippte der BGH die bisherige Regelung, wonach die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche bis zu 10 Prozent von der tatsächlichen Wohnfläche abweichen darf. Eine genaue Wohnflächenberechnung wird dadurch noch wichtiger als bisher. Die Grundlage zur Wohnflächenberechnung ist in der Regel die 2004 in Kraft getretene Wohnflächenverordnung (WoFlV). Trotzdem kommt es noch vor, dass gelegentlich auf Grundlage der 1983 außer Kraft getretenen DIN Norm 283 eine Wohnfläche ermittelt wird. Dies kann auch korrekt sein, sofern die Berechnungsgrundlage bekannt ist und als Vertragsgrundlage festgehalten wurde.
Wer aber auf Nummer sicher gehen möchte, wendet sich hierzu am besten an einen Fachmann. Haben Sie Fragen zur Berechnung Ihrer Wohnfläche? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.